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   BVerwG, 30.10.2023 - 4 A 11.21   

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BVerwG, 30.10.2023 - 4 A 11.21 (https://dejure.org/2023,35101)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2023 - 4 A 11.21 (https://dejure.org/2023,35101)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2023 - 4 A 11.21 (https://dejure.org/2023,35101)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.10.2018 - 6 A 3.16

    Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes abgelehnt

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2023 - 4 A 11.21
    Auch wenn damit - ungeachtet der Verortung in den Entscheidungsgründen i. S. v. § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - bei funktionaler Betrachtung der Sache nach ein Element des Tatbestandes im Sinne von § 119 Abs. 1 VwGO betroffen sein sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16 - Buchholz 402.9 G10 Nr. 7 Rn. 2), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass mit der erstrebten Berichtigung ein prozessual verwertbarer Nutzen verbunden wäre.

    § 119 VwGO erlaubt die Korrektur von tatsächlichen Feststellungen im Urteil, die in einem späteren Verfahrensabschnitt aufgrund gesetzlicher Beweiskraft oder gesetzlicher Bindungsregelungen bindend wären (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12 - juris Rn. 20 und vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16 - a. a. O.).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 16.12

    Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2023 - 4 A 11.21
    § 119 VwGO erlaubt die Korrektur von tatsächlichen Feststellungen im Urteil, die in einem späteren Verfahrensabschnitt aufgrund gesetzlicher Beweiskraft oder gesetzlicher Bindungsregelungen bindend wären (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12 - juris Rn. 20 und vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16 - a. a. O.).
  • BVerwG, 22.12.2000 - 11 C 10.00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Organisationsverschulden;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2023 - 4 A 11.21
    Die urlaubsbedingte Abwesenheit der für die Prozessführung zuständigen Mitarbeiterin in einer großen Landesbehörde schließt angesichts der Obliegenheit, durch zweckmäßige organisatorische Vorkehrungen wie insbesondere eine taugliche Vertretungsregelung das Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen zu veranlassen, ein dem Beklagten in entsprechender Anwendung des § 85 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO zuzurechnendes Organisationsverschulden nicht aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Februar 1992 - 8 B 121.91 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176 S. 48 und vom 22. Dezember 2000 - 11 C 10.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 237 S. 28).
  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 10.20
    Auszug aus BVerwG, 30.10.2023 - 4 A 11.21
    Ist - wie hier - ein Rechtsmittel nicht gegeben, so fehlt es in der Regel am Rechtsschutzbedürfnis für einen Tatbestandsberichtigungsantrag (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 14.02.1992 - 8 B 121.91

    Zurechnung des Verschuldens eines Prozessvertreters

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2023 - 4 A 11.21
    Die urlaubsbedingte Abwesenheit der für die Prozessführung zuständigen Mitarbeiterin in einer großen Landesbehörde schließt angesichts der Obliegenheit, durch zweckmäßige organisatorische Vorkehrungen wie insbesondere eine taugliche Vertretungsregelung das Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen zu veranlassen, ein dem Beklagten in entsprechender Anwendung des § 85 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO zuzurechnendes Organisationsverschulden nicht aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Februar 1992 - 8 B 121.91 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176 S. 48 und vom 22. Dezember 2000 - 11 C 10.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 237 S. 28).
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